Modulprüfungen

Durch die Modulprüfung wird festgestellt, ob der oder die Studierende die in der Modulbeschreibung definierten Lernziele eines Moduls erreicht hat. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch das Bestehen einer einheitlichen Modulprüfung nachgewiesen. Eine Modulprüfung kann aus abschließenden mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungsleistungen in einem der dafür vorgesehenen Prüfungszeiträume und/oder aus bis zu zwei modulbegleitend geprüften Studienleistungen bestehen.

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Art der Modulprüfungen

Art, Form und Umfang von Modulprüfungen werden in der Modulbeschreibung festgelegt. Diese kann auch alternative Formen einer Modulprüfung vorsehen.

Die übrigen Modalitäten der Modulprüfung inklusive der entsprechenden Termine legt der oder die Prüfer(in) im Rahmen der geltenden Prüfungsordnung schriftlich fest. Sie werden zu Beginn der Vorlesungszeit in geeigneter Form bekannt gemacht und dürfen mit Ausnahme von Terminen danach nicht mehr geändert werden.

Klausuren

Schriftliche Modulabschlussprüfungen sind Klausuren in Schriftform oder elektronischer Form mit einer Dauer von 90 bis 180 Minuten. Klausuren können auch Aufgaben nach dem Multiple-Choice-Verfahren enthalten; der Anteil muss unter 50% der Prüfungsleistung liegen.

Zulässige Hilfsmittel zur Klausur werden durch den oder die Prüfer(in) rechtzeitig bekannt gegeben.

Prüfungszeiträume

Für alle Modulabschlussprüfungen werden regelmäßig zwei Prüfungszeiträume angeboten:

  • Erster Prüfungszeitraum: drei Wochen innerhalb der letzten drei Wochen der Vorlesungszeit und erste Woche der vorlesungsfreien Zeit
  • Zweiter Prüfungszeitraum: zwei Wochen innerhalb der letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit und erste Woche der Vorlesungszeit des auf den ersten Prüfungszeitraum folgenden Semesters

Zulassungsvoraussetzungen

Zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an einer Modulprüfung sind in jedem Fall

  • die Erstbelegung des entsprechenden Moduls gemäß § 19 Hochschulordnung und
  • eine gültige Prüfungsanmeldung.

Die Zulassung zu einer Modulprüfung kann an weitere Voraussetzungen geknüpft werden.

Anmeldungszeitraum

Die Prüfungsanmeldung durch Studierende muss bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des ersten Prüfungszeitraums erfolgen (Ausschlussfrist).

Die Prüfungsanmeldung muss zu dem Modul erfolgen, das gemäß § 19 HO (erst-)belegt worden ist. Bis zu diesem Termin kann eine Prüfungsanmeldung ohne Angaben von Gründen wieder zurückgenommen oder geändert werden.

Nichtbestehen oder Versäumnis

Bei Nichtbestehen bzw. Versäumnis der Prüfung im 1. Prüfungszeitraum wird eine weitere Prüfungsmöglichkeit im 2. Prüfungszeitraum angeboten. Bei Nichtbestehen oder Versäumnis einer Prüfung im 2. Prüfungszeitraum ist ein weiterer Prüfungsversuch frühestens im nächsten Prüfungszeitraum möglich. 

Für jeden Prüfungstermin ist eine Prüfungsanmeldung innerhalb der Prüfungsanmeldefrist erforderlich. Eine neuerliche Teilnahme an der oder den entsprechenden Lehrveranstaltung(en) in einem der Folgesemester kann von der Hochschule unbeschadet von § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 8 der RStPO sowie § 19 Absatz 3 HO nicht gewährleistet werden.

Nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ist das entsprechende Modul endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich.

Einwendungen gegen die Bewertung von Modulprüfungen

Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist dem/der Studierenden innerhalb von vier Wochen Prüfungseinsicht zu gewähren und auf Nachfrage die Bewertung zu erläutern. Gegen eine Modulbewertung kann der oder die Studierende innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine schriftlich begründete Gegenvorstellung beim Prüfungsausschuss erheben.

Wiederholbarkeitsfrist (Drei-Semester-Regel)

Wiederholungen von Modulprüfungen müssen im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden (Wiederholbarkeitsfrist). Die Wiederholbarkeitsfrist beginnt mit dem Semester, in dem das betreffende Modul erstmals belegt worden ist. 

Die Wiederholbarkeitsfrist verlängert sich in wenigen Ausnahmefällen, z.B. wegen

  • Urlaubssemester,
  • Semester, in denen das Modul nicht angeboten wird,
  • Semester außerhalb der Hochschule, in denen Praxisphasen von mindestens 15 Leistungspunkten bzw. 11 Wochen stattfinden oder die als Auslandssemester und/oder Austauschsemester absolviert werden oder 
  • Zeiten, in denen der oder die Studierende nicht immatrikuliert ist. 

Nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ist das entsprechende Modul endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich.

Täuschung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen

Bedient sich ein/e Studierende/r in einer Modulprüfung nicht zugelassener Hilfsmittel oder weist er/sie verwendete Quellen nicht aus oder unternimmt er/sie einen anderweitigen Täuschungsversuch, so wird er/sie von der Modulprüfung ausgeschlossen und die entsprechende Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „ohne Erfolg“ (oE) bewertet. Dies gilt auch, wenn Täuschungsversuche erst im Nachhinein festgestellt werden.

Im Fall der Täuschung wird eine ggf. bereits erteilte Zulassung zur Abschlussprüfung zurückgenommen bzw. ein bereits erstelltes Abschlusszeugnis eingezogen. 

Stellt der Prüfungsausschuss die besondere Schwere eines Falles fest, wird die Prüfungsleistung als „endgültig nicht bestanden“ gewertet und es erfolgt die Exmatrikulation.

Stört ein/e Studierende/r den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er/sie von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „ohne Erfolg“ (oE) bewertet.

FAQ Modulprüfungen

Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?

  • Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt elektronisch über das LSF.

Kann ich eine Prüfung mitschreiben ohne Anmeldung?

  • Grundsätzlich nein, denn es muss eine (Erst-)Belegung stattgefunden haben und eine rechtzeitige und wirksame Anmeldung erfolgt sein. Der/die Prüfer/in kann deshalb Teilnehmer von der Prüfung zurückweisen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Was besagt die Drei-Semester-Regel?

  •  Wiederholungen von Modulprüfungen müssen im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden (Wiederholbarkeitsfrist). Die Wiederholbarkeitsfrist beginnt mit dem Semester, in dem das betreffende Modul erstmals belegt worden ist. 

Kann ich Einsicht in meine Prüfungsleistung nehmen?

  • Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist dem/der Studierenden innerhalb von vier Wochen Prüfungseinsicht zu gewähren und auf Nachfrage die Bewertung zu erläutern. Wenden Sie sich hierzu an den/die Prüfer/in.

Welche Form hat die Prüfung?

  • Die Prüfungsform ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Modulprüfungen bestehen aus Klausuren. Darüber hinaus kommen weitere Prüfungsformen nach der RStPO der HTW Berlin in Betracht. Modulprüfungen können auch aus mehreren Komponenten bestehen.

Welche Fristen bestehen für Prüfungen?

  • Für Prüfungen gelten zahlreiche Fristen. Z.B. muss die Prüfungsanmeldung durch Studierende bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des ersten Prüfungszeitraums erfolgen (Ausschlussfrist).

Können Prüfungen als Gruppenprüfungen abgelegt werden?

  • Modulabschlussprüfungen und modulbegleitend geprüfte Studienleistungen werden in der Regel als Einzelprüfungen oder Einzelleistungen durchgeführt oder erbracht. 2Gruppenprüfungen sind nur zulässig, wenn die Beiträge der einzelnen Studierenden identifizierbar sind und individuell beurteilt werden können.

Welche Hilfsmittel sind bei Klausuren zugelassen?

  • Die zugelassenen Hilfsmittel werden durch den/die Prüfer/in festgelegt.

Erfolgt wärend der Prüfung eine Identitätskontrolle?

  • Prüfer sind berechtigt, bei Prüfungen eine Identitätskontrolle bei den teilnehmenden Studierenden vorzunehmen.

Gibt es neben Deutsch auch andere Prüfungssprachen?

  • Modulprüfungen sind in der Unterrichtssprache zu erbringen. Die Durchführung von Modulprüfungen in einer anderen als der Unterrichtssprache bedarf des Einvernehmens zwischen dem oder der Studierenden und dem oder der Prüfer/in. Das Einvernehmen ist zu Beginn des Semesters schriftlich herzustellen.

Können bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung wiederholt werden?

  • Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist ausgeschlossen.

Können nicht bestandener Prüfungsversuche wiederholt werden?

  • Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung (3. Prüfungsversuch) kann im Einvernehmen mit dem oder der Prüfer/in und auf Beschluss des Prüfungsausschusses innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist auch während des Semesters außerhalb der Prüfungszeiträume terminiert werden, wenn zwischen Notenbekanntgabe und Prüfung mindestens zwei Wochen liegen.

Gibt es einen vierten Versuch?

  • Nein, gibt es nicht. Für Prüfungen gibt es maximal drei Versuche. Falls der dritte Prüfungsversuch scheitert, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden und es erfolgt die Exmatrikulation.